Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung
(Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) vom 11.07.2021 wurde die Möglichkeit für Übergangspflege im Krankenhaus geschaffen.
Gesetzliche Grundlagen
- Ein Anspruch auf Übergangspflege besteht, wenn im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung häusliche Krankenpflege,
Kurzzeitpflege, medizinischen Rehabilitation oder Pflege nach SGB XI nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden
können. - Das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI ist keine Voraussetzung.
- Der Anspruch auf Übergangspflege besteht für maximal zehn Tage.
- Die Übergangspflege wird in dem Krankenhaus erbracht, in dem auch die Krankenhausbehandlung erfolgt ist.
- Die Übergangspflege umfasst die:
- Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln,
- die Aktivierung der Versicherten,
- die Grund- und Behandlungspflege,
- ein Entlassmanagement,
- Unterkunft und Verpflegung,
- im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung.
Grundsätze der Übergangspflege
Die Übergangspflege ist:
- ein eigenständiger Leistungsbereich und nicht Bestandteil der Krankenhausbehandlung,
- nur im unmittelbaren Anschluss an eine abgeschlossene stationäre Krankenhausbehandlung möglich,
- ist nachrangig anderer geeigneter Anschlussversorgungen zu behandeln
Die Feststellung des Nachsorgebedarfes sowie die Wahl einer geeigneten
Anschlussversorgung sind bereits Bestandteil des Assessments im Entlassmanagement.
Das Entlassmanagement ist während der Übergangspflege kontinuierlich
fortzusetzen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Übergangspflege ist vom Krankenhaus im Einzelnen nachprüfbar zu dokumentieren:
Grundsätze der Dokumentation
Das Krankenhaus ist verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen der Übergangspflege im Einzelnen nachprüfbar zu dokumentieren.
Der Tag der Entlassung aus der Krankenhausbehandlung ist erster Tag der Übergangspflege.
Es ist die erforderliche Anschlussversorgung sowie der erhebliche Aufwand zur Sicherstellung der erforderlichen Anschlussversorgung zu dokumentieren.
Dokumentation der erforderlichen Anschlussversorgung
Die Erforderlichkeit einer Anschlussversorgung wird vom Krankenhaus im Rahmen des Entlassmanagements dokumentiert.
Ist eine Antragsstellung/Verordnung nicht erfolgt, ist dies zu begründen und der
Nachsorgebedarf zu beschreiben.
Die Erforderlichkeit von Pflegeleistungen nach SGB XI ist durch einen Pflegegrad (PG2 oder höher) zu belegen oder eine Einstufung bzw. Höherstufung einzuleiten und zu dokumentieren.
Dokumentation des erheblichen Aufwands und des Ortes der Übergangspflege
Der Nachweis, dass eine Anschlussversorgung nicht oder nur unter erheblichem Aufwand möglich ist, erfolgt mittels einer Dokumentation über:
- Beginn der Organisation der Anschlussversorgung,
- die Abstimmung der Anschlussversorgung mit PatientIn/Angehörige/BetreuerIn,
- Feststellung des Nachsorgebedarfs,
- Antrag an den Kostenträger auf Kostenübernahme,
- die frühzeitige Einbindung der Krankenkasse,
- die Anfrage von mind. 20 Anschlussversorgern (soweit vorhanden)
Übermittlung der Dokumentation
Die Dokumentation ist der zuständigen Krankenkasse zu übermitteln.
Dabei ist die Übergangspflege administrativ als eigenständiger, von der Krankenhausbehandlung abgegrenzter Fall zu führen.
Dokumentationsmuster
Folgend finden Sie das Muster des GKV Spitzenverbandes zur Dokumentation der Übergangpflege
Über den Autor
Martina Bliefernich
Mein Name ist Martina Bliefernich, als Intensivkrankenschwester und Gesundheitswissenschaftlerin befasse ich mich seit 10 Jahren mit pflegerischen Prozessen.