Factsheet – was ändert sich durch das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPREG)?
Ablaufplan:
– Im Oktober 2020 ist das Gesetzt in Kraft getreten
– Ende 2021 wurde die AKI Richtlinie des G-BA erstellt
– Bis Oktober 2022 werden auf Bundesebene die Rahmenempfehlungen zwischen GKV Spitzenverband und Leistungserbringern verhandelt
– Danach werden die Einzelverträge verhandelt
d. h. bis Ende 2022 ändert sich nichts!
Intensivpflege wird verordnet wie bisher (auf Formular 12)
Was ändert sich ab 2023?
1. Der neue Paragraf §37c Außerklinische Intensivpflege.
Die „Krankenbeobachtung“ (Punkt 24 in der HKP Richtlinie) wird überführt in den neuen 37c Außerklinische Intensivpflege.
Er besagt, dass außerklinische Intensivpflege denjenigen Menschen zusteht, die einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben, der die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegekraft voraussetzt.
Wichtig: Ein Vorhandensein eines Tracheostoma ist hierfür nicht ausschlaggebend. Auch z.B. eine nicht invasive Beatmung oder etwa ein Anfallsleiden können die Anwesenheit einer geeigneten Pflegekraft notwendig machen, weil jederzeit und unvorhersehbar lebensbedrohliche Situationen eintreten können.
2. Das Prüfschema zum Vorliegen eines Intensivpflegebedarfs ändert sich:
a. Verordnung nur durch dafür besonders qualifizierte Ärzte.
b. Feststellung des besonders hohen Bedarfs an Behandlungspflege.
c. Erhebung des Entwöhnungspotenzials (alle 6 Monate): Wenn Potenzial vorhanden ist, dann Einleitung der Beatmungsentwöhnung. Wenn kein Potenzial vorhanden ist, dann Beratung der KK insbesondere zur Wahl des Leistungsortes.
a.-c. muss erfüllt sein, sonst können keine Leistungen der außerklinischen Intensivpflege bezogen werden.
Der Intensivpflegebedarf wird alle 6 Monate neu erhoben und dann ggf. verordnet. Alle 12 Monate hat eine persönliche Begutachtung des Medizinisches Dienstes zu erfolgen.
3. Dauer von Verordnungen der außerklinischer Intensivpflege
Verordnungsart | maximale Austellungsdauer |
---|---|
Erstverordnung | 5 Wochen |
Krankenhausverordnung | 7 Tage |
Folgeverordnung (nicht beatmet) | 6 Monate |
Folgeverordnung (beatmet) | 12 Monate |
4. Finanzierung der außerklinischen Intensivpflege:
Versicherte erhalten außerklinische Intensivpflege:
1. in vollstationären Pflegeeinrichtungen
2. in Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderungen
3. Intensiv-Wohngemeinschaften
4. im eigenen Haushalt/ Familienhaushalt
5. in Schulen, in Kindertagesstätten und in Werkstätten für behinderte Menschen.
Bereits seit 10/2020 werden die Kosten für Intensivpflege in stationäre Pflegeeinrichtungen fast gänzlich von der Krankenkasse übernommen. Für Betroffene und Angehörige ist diese Versorgungsform daher aktuell die günstigste.
5. Wahl des Leistungsortes
Im Gesetzestext steht: berechtigten Wünschen der Versicherten ist zu entsprechen.
Auch wenn die Kostenträger Versicherte vorzugsweise in die kostengünstigeren stationären Einrichtungen lenken möchten, stehen diese finanziellen Aspekte nicht den berechtigten Wünschen der Betroffenen entgegen.
Die Wahl des geeigneten Leistungsortes ist sehr individuell und hängt von verschiedensten Entscheidungsfaktoren ab.
Tipp: Nutzen Sie für Beratungen und den Vergleich der verschiedenen Versorgungsformen unsere neutrale Übersicht.
Über den Autor
Charlene Groß